BSG - Beschluss vom 12.12.2017
B 12 KR 34/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 20.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 45/15
SG Bremen, vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 95/10

Beiträge zur KrankenversicherungBerücksichtigung einer Direktversicherung bei der BeitragsbemessungGrundsatzrügeHöchstrichterlich geklärte RechtsfrageWiderspruch gegen höchstrichterliche RechtsprechungErneute Klärungsbedürftigkeit

BSG, Beschluss vom 12.12.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 34/17 B

DRsp Nr. 2018/2559

Beiträge zur Krankenversicherung Berücksichtigung einer Direktversicherung bei der Beitragsbemessung Grundsatzrüge Höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage Widerspruch gegen höchstrichterliche Rechtsprechung Erneute Klärungsbedürftigkeit

1. Ist eine Rechtsfrage bereits höchstrichterlich entschieden, so steht das ihrer Klärungsbedürftigkeit zwar nicht immer entgegen. 2. Der Beschwerdeführer muss in einem solchen Fall jedoch substantiiert darlegen, dass der höchstrichterlichen Entscheidung in nicht geringem Umfang widersprochen wird oder nun Einwendungen erhoben werden, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht berücksichtigt wurden und nicht von vornherein abwegig sind.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I