BSG - Beschluss vom 13.12.2017
B 12 KR 32/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 KR 416/14
SG Würzburg, vom 02.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 228/12

Beiträge zur KrankenversicherungGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageBereits geklärte RechtsfrageVorliegen einer Drittbetroffenheit

BSG, Beschluss vom 13.12.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 32/17 B

DRsp Nr. 2018/2558

Beiträge zur Krankenversicherung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Bereits geklärte Rechtsfrage Vorliegen einer Drittbetroffenheit

1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll. 3. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann.