BAG - Urteil vom 09.12.2003
9 AZR 671/02
Normen:
Altersteilzeitgesetz (ATG, vom 23. Juli 1996) §§ 3 15 ; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ, idF vom 15. März 1999 und 30. Juni 2000) § 5 ; Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV, vom 4. November 1966 i.d.F. vom 20. Mai 1998) § 8 ;
Fundstellen:
BAGReport 2005, 31
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 25.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1760/01
ArbG Frankfurt/Main, vom 06.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 8586/00

Beitrag des Arbeitnehmers zur Finanzierung der Zusatzversorgung bei Altersteilzeit -Altersteilzeit; Arbeitnehmerbeitrag zur VBL

BAG, Urteil vom 09.12.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 671/02

DRsp Nr. 2004/3229

Beitrag des Arbeitnehmers zur Finanzierung der Zusatzversorgung bei Altersteilzeit -Altersteilzeit; Arbeitnehmerbeitrag zur VBL

Orientierungssätze:1. Nach § 8 Abs. 1 Versorgungs-TV hat sich der Arbeitnehmer an der Finanzierung der Zusatzversorgung zu beteiligen. Während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gilt nichts anderes. Der Beitrag bemisst sich dann nach dem Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für die um die Hälfte seiner bisherigen Arbeitszeit verringerten Arbeitszeit zu beanspruchen hat. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmerbeitrag vom Arbeitsentgelt einzubehalten und an die VBL abzuführen.2. Für die Berechnung und Zahlung des nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ vom Arbeitgeber für die Dauer der Altersteilzeit geschuldeten Aufstockungsbetrags ist der Arbeitnehmerbeitrag ohne Bedeutung. Der dort bestimmte Mindestnettobetrag "von 83 v.H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts" bezieht sich auf das Entgelt, das dem Arbeitnehmer nach Abzug der "gewöhnlich anfallenden" Steuern und Beiträgen auszuzahlen ist. Der auf Grund des Versorgungs-TV vom Arbeitnehmer aufzubringende Beitrag fällt nicht bei allen Arbeitnehmern "gewöhnlich" an.

Normenkette:

Altersteilzeitgesetz (ATG, vom 23. Juli 1996) §§ 3 15 ; Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ, idF vom 15. März 1999 und 30. Juni 2000) § 5 ;