LSG Hessen - Urteil vom 19.01.2023
L 1 KR 463/21
Normen:
SGB V § 226 Abs. 2 S. 1-2; SGB V § 240 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2023, 2677
NZS 2023, 557
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 20.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 360/21

Beitragsbemessung in der Kranken- und PflegeversicherungBeitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer DirektversicherungKeine Anwendung der Freibetragsregelung auf freiwillig Versicherte

LSG Hessen, Urteil vom 19.01.2023 - Aktenzeichen L 1 KR 463/21

DRsp Nr. 2023/4494

Beitragsbemessung in der Kranken- und Pflegeversicherung Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung Keine Anwendung der Freibetragsregelung auf freiwillig Versicherte

Die Nichtberücksichtigung freiwillig versicherter Betriebsrentner im Rahmen der Freibetragsregelung des § 226 Abs. 2 SGB V ist nicht verfassungswidrig.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 20. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 226 Abs. 2 S. 1-2; SGB V § 240 Abs. 1 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung des Freibetrages des § 226 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch -SGB- V bei der Verbeitragung von Kapitalleistungen aus Kapitallebensversicherungen.

Der Kläger bezieht eine Altersrente wegen Schwerbehinderung i.H.v. 1.593,95 € und ist bei der Beklagten seit dem 9. November 2019 freiwillig kranken- sowie pflegeversichert.