Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 20. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung des Freibetrages des § 226 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch -SGB- V bei der Verbeitragung von Kapitalleistungen aus Kapitallebensversicherungen.
Der Kläger bezieht eine Altersrente wegen Schwerbehinderung i.H.v. 1.593,95 € und ist bei der Beklagten seit dem 9. November 2019 freiwillig kranken- sowie pflegeversichert.
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