LSG Thüringen - Beschluss vom 23.01.2023
L 1 JVEG 361/21
Normen:
JVEG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 Hs. 1; JVEG § 4 Abs. 1; JVEG § 4 Abs. 7 S. 1;

Bemessung der Vergütung des Sachverständigen im GerichtsverfahrenRechtliche Einordnung der gerichtlichen Beauftragung eines SachverständigenStellung als Empfangsbote aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung zur Weiterleitung einer WillenserklärungKürzung der Vergütung des gerichtlich bestellten Sachverständigen

LSG Thüringen, Beschluss vom 23.01.2023 - Aktenzeichen L 1 JVEG 361/21

DRsp Nr. 2023/2840

Bemessung der Vergütung des Sachverständigen im Gerichtsverfahren Rechtliche Einordnung der gerichtlichen Beauftragung eines Sachverständigen Stellung als Empfangsbote aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung zur Weiterleitung einer Willenserklärung Kürzung der Vergütung des gerichtlich bestellten Sachverständigen

1. Die gerichtliche Heranziehung eines Sachverständigen ist eine öffentlich-rechtliche Indienstnahme, die nicht dem bürgerlichen Vertragsrecht unterliegt. Da Regelungen, wann ein Auftrag im Sinne des JVEG dem Sachverständigen als Adressaten der Anordnung zugeht, sich im JVEG nicht finden und Besonderheiten des JVEG einer entsprechenden Anwendung des § 130 BGB bzw. des in ihm enthaltenen allgemeinen Rechtsgedankens nicht entgegenstehen, kann die Vorschrift entsprechend angewandt werden.2. Ein Auftrag im Sinne des JVEG wird als empfangsbedürftige Erklärung in entsprechender Anwendung von § 130 BGB erst erteilt, wenn die Beweisanordnung, in der ein bestimmter Arzt zum Sachverständigen bestellt wird, dem Sachverständigen als Adressaten der Anordnung zugeht.3. Auch eine normativ ausgestaltete Verpflichtung, eine Willenserklärung an den Adressaten weiterzuleiten, kann eine Empfangsbotenstellung begründen.

Tenor

Die Entschädigung für das Gutachten vom 31. März 2021 wird für die Sachverständigen J und G auf 9.145,47 Euro festgesetzt.