BSG - Urteil vom 14.12.2017
B 10 EG 4/17 R
Normen:
BEEG § 2c Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2018, 669
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 EG 1557/16
SG Mannheim, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 EG 3129/15

Bemessung des ElterngeldesKeine Berücksichtigung als variabler Entgeltbestandteil gezahlter Quartalsprovisionen

BSG, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen B 10 EG 4/17 R

DRsp Nr. 2018/5831

Bemessung des Elterngeldes Keine Berücksichtigung als variabler Entgeltbestandteil gezahlter Quartalsprovisionen

1. Die Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen richtet sich im Elterngeldrecht nach den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag. 2. Laufender Arbeitslohn wird durch seinen arbeitsvertraglich definierten Lohnzahlungszeitraum gekennzeichnet, der - rein zeitlich betrachtet - den Regelfall der Entlohnung darstellt.

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2016 und des Sozialgerichts Mannheim vom 24. März 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 2c Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob das der Klägerin bewilligte Elterngeld unter Berücksichtigung von Quartalsprovisionen höher zu bemessen ist.