LAG Hamm - Beschluss vom 14.03.2023
8 Ta 6/23
Normen:
GKG § 39; GKG § 42 Abs. 2 S. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 29.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2138-22

Bemessung des Gebührenstreitwerts nach dem begründeten wirtschaftlichen Interesse des KlägersMinderung des Gebührenstreitwerts bei Streit über die Abwicklung einzelner Vergleichspositionen

LAG Hamm, Beschluss vom 14.03.2023 - Aktenzeichen 8 Ta 6/23

DRsp Nr. 2023/4933

Bemessung des Gebührenstreitwerts nach dem begründeten wirtschaftlichen Interesse des Klägers Minderung des Gebührenstreitwerts bei Streit über die Abwicklung einzelner Vergleichspositionen

Streiten die Parteien eines Arbeitsverhältnisses nach vorausgehender Titulierung des Anspruchs auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nur noch über die Modalitäten der Leistung, etwa über den Leistungsort, dann ist der Gebührenstreitwert im Regelfall nicht nach dem Monatseinkommen, sondern nach dem insoweit begründeten wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei zu bemessen.

Wird nicht mehr über den Anspruch selbst, sondern allein noch über den Leistungsort oder Leistungsmodalitäten gestritten, orientiert sich der Wertansatz der Gebühren regelmäßig gem. § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO an dem mit der Bestimmung des Leistungsortes oder der Leistungsmodalitäten verbundenen wirtschaftlichen Interesse der klagenden Partei. Dieses wird häufig unterhalb eines Monatseinkommens anzusetzen sein.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 2. Januar 2023 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 29. Dezember 2022 - 1 Ca 2138/22 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 39; GKG § 42 Abs. 2 S. 1; GKG § 63 Abs. 2 S. 1;

Gründe