LAG Thüringen, vom 07.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 501/05
ArbG Eisenach, vom 18.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 958/05
Benachteiligung von Teilzeitkräften bezüglich der Vergütung von Mehrarbeit [Floating-Modell Thüringen]; Verstoß des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 3, Unterabs. 2 und Nr. 3 SR 2l I BAT-O gegen § 4 Abs. 1 TzBfG
BAG, Urteil vom 24.09.2008 - Aktenzeichen 6 AZR 657/07
DRsp Nr. 2009/10253
Benachteiligung von Teilzeitkräften bezüglich der Vergütung von Mehrarbeit [Floating-Modell Thüringen]; Verstoß des § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 S. 3, Unterabs. 2 und Nr. 3 SR 2l I BAT-O gegen § 4 Abs. 1TzBfG
»§ 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 und Unterabs. 2 BAT-O verstoßen gegen § 4 Abs. 1TzBfG und sind daher unwirksam, soweit danach Urlaubsgeld, Zuwendung und vermögenswirksame Leistungen unberücksichtigt bleiben.«Orientierungssätze:1. Die Vergütung von Mehrarbeitsstunden teilzeitbeschäftigter angestellter Lehrkräfte richtet sich nicht nach Nr. 3 SR 2l I BAT-O. Diese Bestimmung verstößt gegen § 4 Abs. 1TzBfG und ist deshalb unwirksam, soweit sie die Vergütung von Mehrarbeitsstunden regelt.2. Urlaubsgeld, Zuwendung und vermögenswirksame Leistungen sind keine in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen iSv. § 34 Abs. 2BAT-O.3. Vollzeit- und Teilzeitkräfte werden ungleich vergütet, wenn für jeweils die gleiche Stundenzahl nicht die gleiche Gesamtvergütung gezahlt wird.4. Eine Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter bei der Vergütung kann nicht durch den vertraglich vereinbarten Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen kompensiert werden.
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