BAG - Urteil vom 19.11.2020
6 AZR 417/19
Normen:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände § 23 Abs. 2 S. 1; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände § 34 Abs. 3; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 1 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 1 Abs. 2; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 14 Abs. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 14 Abs. 2;
Fundstellen:
AP TVöD § 23 Nr. 2
EzA-SD 2021, 14
NZA 2021, 1208
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 26.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 18/19
ArbG Stuttgart, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1913/18

Berechnung der Beschäftigungszeiten nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 TVöD-AT für den Anspruch auf JubiläumsgeldAbweichende Berechnung der Beschäftigungszeiten für den Anspruch auf Jubiläumsgeld bei Überleitung des Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 TVÜ-VKA

BAG, Urteil vom 19.11.2020 - Aktenzeichen 6 AZR 417/19

DRsp Nr. 2021/1901

Berechnung der Beschäftigungszeiten nach § 23 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 TVöD -AT für den Anspruch auf Jubiläumsgeld Abweichende Berechnung der Beschäftigungszeiten für den Anspruch auf Jubiläumsgeld bei Überleitung des Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 2 TVÜ-VKA

Orientierungssätze: 1. Der Anspruch auf Jubiläumsgeld setzt nach § 23 Abs. 2 Satz 1 TVöD -AT die Vollendung einer bestimmten Beschäftigungszeit iSv. § 34 Abs. 3 TVöD -AT voraus. Nach § 34 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 TVöD -AT werden bei einem Wechsel des Arbeitgebers nur die Zeiten bei dem unmittelbar vorherigen Arbeitgeber anerkannt (Rn. 17 ff.). 2. Für Beschäftigte, die auf Grundlage des TVÜ-VKA zum 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitet wurden, enthält § 14 Abs. 2 TVÜ-VKA eine Sonderregelung. Diese gewährt bzgl. der nach den Regelungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) anerkannten Dienstzeit einen Schutz des Besitzstandes für die Dauer des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber. Bei einem späteren Arbeitgeberwechsel geht dieser Schutz verloren. Folglich bestimmt sich die für das Jubiläumsgeld maßgebliche Beschäftigungszeit bei einer Neueinstellung ab dem 1. Oktober 2005 nur nach § 34 Abs. 3 TVöD -AT (Rn. 25 ff.).