LAG Thüringen - Urteil vom 18.12.2003
1 Sa 355/02
Normen:
SGB IV § 26 Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 32
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 09.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3445/01

Bereicherungsansprüche des Arbeitgebers bei rechtsgrundloser Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

LAG Thüringen, Urteil vom 18.12.2003 - Aktenzeichen 1 Sa 355/02

DRsp Nr. 2004/12096

Bereicherungsansprüche des Arbeitgebers bei rechtsgrundloser Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

»Bei rechtsgrundloser Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ist der Arbeitnehmer nur um den Erstattungsanspruch aus § 26 Abs. 2 SGB IV oder dessen Wert bereichert. Entfällt der Erstattungsanspruch, weil der Versicherungsträger die Gegenleistung erbracht hat (z. B. Versicherungsschutz gewährt hat), besteht kein weitergehender Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers (Hier: falsche sozialversicherungsrechtliche Einordnung der angestellten Hochschulprofessoren, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben).«

Normenkette:

SGB IV § 26 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien sind Erstattungsansprüche des Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung streitig.

Der am 08.04.1936 geborene Kläger war beim Beklagten als Hochschulprofessor im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Für die Zeit vom 01.04.1993 bis 31.10.1999 regelte der Anstellungsvertrag vom 18.05./28.06.1993 die gegenseitigen Rechte und Pflichten. Danach fand auf das Arbeitsverhältnis der BAT-O in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Der Kläger erhielt eine Vergütung in Höhe der Bezüge eines Beamten der Besoldungsgruppe C 3 Bundesbesoldungsordnung C. § 4 S. 1 des Anstellungsvertrages lautet: