BAG - Beschluss vom 24.02.2023
5 AZR 135/22
Normen:
ZPO § 319 Abs. 1;

Berichtigung eines (Revisions-)Urteils

BAG, Beschluss vom 24.02.2023 - Aktenzeichen 5 AZR 135/22

DRsp Nr. 2023/3276

Berichtigung eines (Revisions-)Urteils

Schreibfehler, Rechnungsfehler oder ähnliche offenkundige Unrichtigkeiten, die in einem Urteil vorkommen, sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Urteilsberichtigung ergeht durch Beschluss.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Oktober 2022 - 5 AZR 135/22 - wird in Randnummer 35 von Amts wegen wie folgt berichtigt:

In der Zeile 3 dieser Randnummer wird das Wort "allgemeinen" durch das Wort "arbeitsrechtlichen" ersetzt.

Normenkette:

ZPO § 319 Abs. 1;

Gründe:

Die Berichtigung der Randnummer 35 ist erfolgt, weil es sich hierbei um eine offenbare Unrichtigkeit handelt, § 319 Abs. 1 ZPO.