LAG Niedersachsen - Urteil vom 19.09.2016
12 Sa 353/16 E
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; TV L § 16;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 23.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 468/15

Berücksichtigung bei anderen Arbeitgebern erworbener einschlägiger Berufserfahrung im Rahmen der Stufenzuordnung staatlich geprüfter Techniker

LAG Niedersachsen, Urteil vom 19.09.2016 - Aktenzeichen 12 Sa 353/16 E

DRsp Nr. 2017/1179

Berücksichtigung bei anderen Arbeitgebern erworbener einschlägiger Berufserfahrung im Rahmen der Stufenzuordnung staatlich geprüfter Techniker

Es liegt eine gleichheitswidrige Benachteiligung vor, wenn § 16 TV L bei der Stufenzuordnung staatlicher geprüfter Techniker so angewendet wird, dass bei anderen Arbeitgebern erworbene einschlägige Berufserfahrung im Ergebnis höher bewertet wird als die beim beklagten Land selbst erworbene Berufserfahrung.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 23.02.2016 - 10 Ca 468/15 E - abgeändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 2.922,99 € brutto nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag i.H.v. 1.387,39 € seit dem 16.10.2015 und auf einen weiteren Betrag von 1.535,60 € seit dem 01.09.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; TV L § 16;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifliche Stufenzuordnung des Klägers.