LAG Nürnberg - Beschluss vom 12.12.2017
7 Ta 98/17
Normen:
ZPO § 120a Abs. 1 S. 4; ZPO § 120a Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 20.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 153/14

Berücksichtigung eines nach Verfahrensbeginn aufgenommenen Kredits bei der Einkommensberechnung im Überprüfungsverfahren zur ProzesskostenhilfeGewährung ratenzahlungsfreier Prozesskostenhilfe unter Anrechnung einer monatlichen Kreditrate

LAG Nürnberg, Beschluss vom 12.12.2017 - Aktenzeichen 7 Ta 98/17

DRsp Nr. 2018/302

Berücksichtigung eines nach Verfahrensbeginn aufgenommenen Kredits bei der Einkommensberechnung im Überprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe Gewährung ratenzahlungsfreier Prozesskostenhilfe unter Anrechnung einer monatlichen Kreditrate

Die hilfsbedürftige Partei ist nicht verpflichtet, während des gesamten Vierjahreszeitraums des § 120a Absatz 1 Satz 4 ZPO ihre private Lebensführung allein danach auszurichten, nach Möglichkeit entstandene Prozesskosten nachträglich zu begleichen. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob die fragliche Kreditaufnahme angemessen erscheint, und ob sich eine Person, die nicht dem Überprüfungsverfahren nach § 120a Absatz 2 ZPO unterliegt, in einer vergleichbaren Situation zu der Kreditaufnahme entschlossen hätte (im Anschluss an Landesarbeitsgericht Hamm - Beschluss vom 30.04.2012 - 4 Ta 662/11; juris).

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 12.05.2017 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg - vom 20.06.2017 abgeändert.

Die Anordnung der Ratenzahlung wird aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 120a Abs. 1 S. 4; ZPO § 120a Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Parteien stritten in der Hauptsache um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses sowie Weiterbeschäftigung.

Dem Kläger wurde mit Beschluss vom 01.04.2014 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Herr Rechtsanwalt K... beigeordnet.