Auf die Berufung des Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. Oktober 2011 -
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Abschreibungen für die Errich tung und Unterhaltung von vor dem 1. Januar 2005 errichteten rettungsdienstlichen Einrichtungen bei der Vereinbarung von Entgelten für den Rettungsdienst gemäß § 32 Abs. 1 SächsBRKG.
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