BAG - Urteil vom 21.12.2017
6 AZR 863/16
Normen:
TV-Ärzte Hessen v. 30.11.2006 § 10 Abs. 1; TV-Ärzte Hessen v. 30.11.2006 § 10 Abs. 7 S. 1; TV-Ärzte Hessen v. 30.11.2006 § 11 Abs. 2; TV-Ärzte Hessen v. 30.11.2006 § 14 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AP Arzt Nr. 76
ArbRB 2018, 33
BAGE 161, 231
EzA-SD 2018, 14
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 57 vom 21.12.2017
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 639/14
LAG Frankfurt/Main, vom 19.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 554/15
LAG Frankfurt/Main, vom 19.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 554/15

Berücksichtigung von Zeiten ärztlicher Tätigkeit für andere Arbeitgeber bei der Einstellung nach dem TV-Ärzte HessenNachgewiesene Berufserfahrung aus früheren einschlägigen Tätigkeiten relevant für die Stufenzuordnung in den Entgeltgruppen des TV-Ärzte Hessen

BAG, Urteil vom 21.12.2017 - Aktenzeichen 6 AZR 863/16

DRsp Nr. 2018/512

Berücksichtigung von Zeiten ärztlicher Tätigkeit für andere Arbeitgeber bei der Einstellung nach dem TV-Ärzte Hessen Nachgewiesene Berufserfahrung aus früheren einschlägigen Tätigkeiten relevant für die Stufenzuordnung in den Entgeltgruppen des TV-Ärzte Hessen

Im Geltungsbereich des TV-Ärzte Hessen sind Ärzte nach ihrer Einstellung in den Entgeltgruppen Ä 1 bzw. Ä 2 der Stufe zuzuordnen, die der durch ihre ärztliche Tätigkeit nachgewiesenen Berufserfahrung entspricht. Darauf, ob und welche Unterbrechungen zwischen den einzelnen Zeiten ärztlicher Tätigkeit in früheren Arbeitsverhältnissen oder vor dem Beginn der Tätigkeit für das Land Hessen liegen, kommt es gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte Hessen nicht an. Orientierungssätze: 1. Zeiten der Tätigkeit als Arzt nach der Approbation bzw. nach Erteilung einer Berufserlaubnis nach § 10 BÄO sind gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte Hessen bei der Eingruppierung und Stufenzuordnung nach der Einstellung uneingeschränkt zu berücksichtigen. Darauf, ob und welche Unterbrechungen zwischen der Einstellung und der davor ausgeübten ärztlichen Tätigkeit liegen, kommt es nicht an. Lediglich Zeiten der Unterbrechung selbst sind nicht als Berufserfahrung zu berücksichtigen.