Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
I
Der Kläger begehrt eine Neuentscheidung über die erstmalige Festsetzung der Stufe des Grundgehalts als Kriminalkommissar aufgrund weiterer Erfahrungszeiten.
Der 1978 geborene Kläger bestand 2006 die Erste Juristische Staatsprüfung und schloss 2008 die Zweite Juristische Staatsprüfung erfolgreich ab. Zusätzlich nahm er in den Jahren 2000 bis 2008 an insgesamt 13 Wehrübungen mit einer Gesamtdauer von 21 Wochen teil und erreichte den Dienstgrad eines Oberleutnants der Reserve.
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