BVerwG - Urteil vom 14.12.2017
2 C 25.16
Normen:
BBesG § 28 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
DÖV 2018, 376
NVwZ-RR 2018, 443
ZBR 2018, 379
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 36 K 240.13
OVG Berlin-Brandenburg, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 13.15

Berücksichtigung weiterer Erfahrungszeiten bei der Festsetzung der Stufe des Grundgehalts als Kriminalkommissar

BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 - Aktenzeichen 2 C 25.16

DRsp Nr. 2018/3606

Berücksichtigung weiterer Erfahrungszeiten bei der Festsetzung der Stufe des Grundgehalts als Kriminalkommissar

1. Der in § 28 Abs. 1 Satz 4 BBesG Bln enthaltene unbestimmte Rechtsbegriff des "besonderen Einzelfalls" ist durch wertende Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der personalwirtschaftlichen Organisationsgewalt des Dienstherrn zu bestimmen. Ein besonderer Einzelfall liegt danach nur bei atypischen Zusatzqualifikationen vor, an denen auf Seiten des Dienstherrn ein besonderes dienstliches Verwendungsinteresse besteht.2. Der Begriff der Einstellung von Beamten im personalvertretungsrechtlichen Sinn ist nach Maßgabe der dienstrechtlichen Bestimmungen auszulegen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BBesG § 28 Abs. 1 S. 4;

Gründe

I

Der Kläger begehrt eine Neuentscheidung über die erstmalige Festsetzung der Stufe des Grundgehalts als Kriminalkommissar aufgrund weiterer Erfahrungszeiten.

Der 1978 geborene Kläger bestand 2006 die Erste Juristische Staatsprüfung und schloss 2008 die Zweite Juristische Staatsprüfung erfolgreich ab. Zusätzlich nahm er in den Jahren 2000 bis 2008 an insgesamt 13 Wehrübungen mit einer Gesamtdauer von 21 Wochen teil und erreichte den Dienstgrad eines Oberleutnants der Reserve.