8/9.5.2 Hauptfall: Kündigung nach der Probezeit

Wichtiger Grund

Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis vom Ausbildenden nur "aus einem wichtigen Grund" ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Ausgehend von dem Zweck des Ausbildungsverhältnisses, dem Auszubildenden das Erlernen eines Berufs zu ermöglichen, und der ohnehin begrenzten zeitlichen Bindung, sind an die Kündigung nach der Probezeit besonders hohe Anforderungen zu stellen.1) Gründe, die in einem Arbeitsverhältnis einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen, müssen dies in einem Berufsausbildungsverhältnis noch lange nicht sein.

Bei der Abwägung, ob bei Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien, ein wichtiger Grund für die vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses besteht, ist insbesondere auch die im Zeitpunkt der Kündigung bereits zurückgelegte Ausbildungszeit im Verhältnis zur Gesamtdauer der Ausbildung zu berücksichtigen.2) Je mehr sich das Ausbildungsverhältnis seinem Ende, der Abschlussprüfung nähert, desto schärfer sind die Anforderungen an den wichtigen Grund. Im letzten Ausbildungsjahr, erst recht kurz vor dem wird eine fristlose Kündigung durch die Ausbildenden nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig sein.