Autor: Lakies |
Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus dem BBiG nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden (§ 10 Abs. 2 BBiG). Unabhängig davon werden in vielen arbeitsrechtlichen Gesetzen Berufsausbildungsverhältnisse (bzw. zur Berufsbildung Beschäftigte) ausdrücklich mit in ihren Anwendungsbereich einbezogen, z.B. §
Es gelten auch die arbeitsrechtlichen und vertragsrechtlichen Normen des BGB, vor allem die Regelungen zur AGB-Kontrolle (§§ 305 - 310 BGB)9) und zum Betriebsübergang (§ 613a BGB).10)
Auszubildende unterliegen ferner auch den sonstigen arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften, so für behinderte Menschen (§§ 151 ff. SGB IX; siehe Teil 8/5), für werdende Mütter (MuSchG; siehe Teil 8/3), für Elternzeitler (§§
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