4/6.1 Abgrenzung zum Urteilsverfahren

Autor: Kloppenburg

Überblick

Das Beschlussverfahren ist eine zivilprozessuale Besonderheit. Es gelten zum Teil die Vorschriften der ZPO (vgl. § 80 Abs. 2 ArbGG), vielfach jedoch mit Maßgaben. Daneben gibt es zahlreiche Sonderregelungen. Die Abgrenzung zum Urteilsverfahren ist in § 80 i.V.m. § 2a ArbGG geregelt und zwingend.

Besondere Begrifflichkeit

Die vom Urteilsverfahren abweichenden Regelungen kommen meist durch abweichende Begrifflichkeiten zum Ausdruck. So gibt es in Beschlussverfahren keine "Parteien", sondern "Beteiligte". Die mündliche Verhandlung wird "Anhörungstermin" genannt. Die die Instanz beendende Entscheidung heißt "Beschluss", nicht "Urteil". Entschieden wird über den "Antrag", nicht über die "Klage".

§ 98 ArbGG

Durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) ist mit Wirkung vom 16.08.2014 § 98 ArbGG in das Gesetz eingefügt worden. Über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsverordnung entscheiden danach die LAGs nun erstinstanzlich. Durch das Sozialkassensicherungsgesetz, welches am 08.09.2017 in Kraft getreten ist,1) ist § 98 ArbGG durch einen Absatz 6 ergänzt worden, der allerdings für das Beschlussverfahren nur im letzten Satz die Antragsbefugnis besonders regelt.

§ 99 ArbGG