Autor: Kloppenburg |
§ 80 Abs. 2 ArbGG verweist zum Teil auf Vorschriften der ZPO, jedoch mit der Maßgabe, dass sich aus den besonderen Vorschriften für das Beschlussverfahren nichts anderes ergibt. Es sind zahlreiche Regelungslücken entstanden. Diese werden durch die Anwendung von ZPO -Bestimmungen geschlossen, wenn und soweit der Charakter des Beschlussverfahrens dem nicht entgegensteht. Hinsichtlich der allgemeinen für das Urteilsverfahren geltenden Grundsätze wird auf die Ausführungen dazu verwiesen.
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