BGH - Urteil vom 19.01.2023
VII ZR 787/21
Normen:
HGB § 89a Abs. 1 S. 2; BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 2767
BB 2023, 770
DB 2023, 636
JZ 2023, 247
MDR 2023, 579
WM 2023, 467
ZIP 2023, 863
r+s 2023, 640
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 06.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 6/19
OLG Düsseldorf, vom 15.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen I-16 U 187/20

Beschränkung der Kündigungsfreiheit des Handelsvertreters; Vorschusszahlung auf zu erwartende Provisionseinnahmen als unzulässige Kündigungsbeschränkung

BGH, Urteil vom 19.01.2023 - Aktenzeichen VII ZR 787/21

DRsp Nr. 2023/3092

Beschränkung der Kündigungsfreiheit des Handelsvertreters; Vorschusszahlung auf zu erwartende Provisionseinnahmen als unzulässige Kündigungsbeschränkung

a) Eine Beschränkung der Kündigungsfreiheit des Handelsvertreters im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB kann nicht nur unmittelbar erfolgen, sondern auch bei mittelbaren Erschwernissen in Form von finanziellen oder sonstigen Nachteilen vorliegen.b) Unter welchen Voraussetzungen die an die Vertragsbeendigung vertraglich geknüpften Nachteile von solchem Gewicht sind, dass eine unzulässige, mittelbare Beschränkung des Kündigungsrechts des Handelsvertreters vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls (Bestätigung von BGH, Urteil vom 5. November 2015 - VII ZR 59/14, ZVertriebsR 2016, 19).c) Erweist sich eine vereinbarte Vorschusszahlung auf zu erwartende Provisionseinnahmen als unzulässige Kündigungsbeschränkung nach § 89a Abs. 1 Satz 2 HGB, kann der Unternehmer die gewährten Vorauszahlungen nicht nach Bereicherungsrecht gemäß § 812 Abs. 1 BGB zurückfordern.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Juli 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

HGB § 89a Abs. 1 S. 2; BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1;

Tatbestand