VGH Bayern - Entscheidung vom 28.04.2021
12 C 20.2427
Normen:
BAföG § 53; SGB X § 50;
Vorinstanzen:
VG München, vom 05.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen M 15 K 20.3024

Beschwerde einer Studentin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen durch das beklagte Studentenwerk

VGH Bayern, Entscheidung vom 28.04.2021 - Aktenzeichen 12 C 20.2427

DRsp Nr. 2021/7283

Beschwerde einer Studentin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ihre Klage gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen durch das beklagte Studentenwerk

Tenor

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BAföG § 53; SGB X § 50;

Entscheidungsgründe

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für ihre gegen den Rückforderungsbescheid des beklagten Studentenwerks vom 2. März 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2020 gerichtete Klage weiter, nachdem ihr das Verwaltungsgericht die Gewähr von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 5. Oktober 2020 versagt hat.

1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat - wenn auch nur im Ergebnis - das Prozesskostenhilfegesuch zu Recht abgelehnt. Ungeachtet der Frage, ob die Klage hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO besitzt, ist die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage, die Kosten der Prozessführung selbst zu tragen.