Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Beschwerde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für ihre gegen den Rückforderungsbescheid des beklagten Studentenwerks vom 2. März 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2020 gerichtete Klage weiter, nachdem ihr das Verwaltungsgericht die Gewähr von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 5. Oktober 2020 versagt hat.
1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat - wenn auch nur im Ergebnis - das Prozesskostenhilfegesuch zu Recht abgelehnt. Ungeachtet der Frage, ob die Klage hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO besitzt, ist die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage, die Kosten der Prozessführung selbst zu tragen.
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