Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 28. August 2017 wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I.
Die statthafte und zulässige Beschwerde (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Vergütung in nicht zu beanstandender Weise auf 242,63 Euro festgesetzt. Auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts wird in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verwiesen. Zur Begründung der Angemessenheit einer hälftigen Mittelgebühr für die Verfahrensgebühr hat das Sozialgericht unter Auswertung des Akteninhalts zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich durchweg um Schriftsätze im Umfang von einer handelte und nur die Klagebegründung drei Seiten umfasste. Des Weiteren hat das Sozialgericht ausgeführt, dass erhebliche Synergieeffekte im Hinblick auf drei gleichgelagerte Parallelverfahren zu berücksichtigen sind.
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