Autor: Schmiegel |
Die Gestaltungswirkung der Kündigung tritt mit deren Zugang beim Gekündigten ein. Vor oder mit Zugang der Kündigungserklärung kann der Kündigende den Eintritt der Gestaltungswirkung noch durch einen Widerruf verhindern (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für die Rechtzeitigkeit des Widerrufs kommt es auf den Zeitpunkt seines Zugangs (und nicht der tatsächlichen Kenntnisnahme) an. Nach Zugang der Kündigungserklärung kann der Kündigende die Gestaltungswirkung nicht mehr einseitig zurücknehmen.141) Umgekehrt kann nämlich der gekündigte Arbeitnehmer eine unwirksame Kündigung durch Ablauf der Klagefrist des § 7 KSchG wirksam werden lassen.
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