BAG - Urteil vom 19.11.2020
6 AZR 331/19
Normen:
AVR Caritas § 23 Abs.1 S. 1; AVR Caritas Anl. 1 Abschn. I (b); AVR Caritas Anl. 32 Anh. D Abschn. I Fallgr. 2 EG P 8; PflAPrV § 4 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 99
AuR 2021, 234
NZA-RR 2021, 316
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 28.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 584/18
ArbG Siegburg, vom 16.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 825/18

Besondere Qualifikation eines Praxisanleiters nach AVR Caritas Anl. 32 Anh. D Abschn. I Fallgruppe 2Eingruppierungssystematik in den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen CaritasverbandsAusschlussfrist als rechtsvernichtende Einwendung

BAG, Urteil vom 19.11.2020 - Aktenzeichen 6 AZR 331/19

DRsp Nr. 2021/5090

Besondere Qualifikation eines Praxisanleiters nach AVR Caritas Anl. 32 Anh. D Abschn. I Fallgruppe 2 Eingruppierungssystematik in den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbands Ausschlussfrist als rechtsvernichtende Einwendung

Orientierungssätze: 1. Gemäß Abschnitt I (b) der Anlage 1 AVR Caritas ist der Mitarbeiter in die Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe erfüllen. Diese Regelungen entsprechen dem Eingruppierungssystem der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes. Die hierzu ergangene Rechtsprechung kann zur Auslegung der AVR Caritas herangezogen werden (Rn. 24).