| Autor: Schrader |
Besprechung zum Urteil des BAG v. 18.01.2017 - 7 AZR 224/15
§§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 ArbZG; § 37 Abs. 2 BetrVG
I. Leitsätze
Einem Betriebsratsmitglied steht nach dem täglichen Arbeitszeitende eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden zu. Diese Ruhezeit ist auch einzuhalten, wenn der letzten Schichtarbeit eine Betriebsratssitzung folgt.
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