2/1.4 Elf Stunden Ruhezeit gelten auch für Betriebsräte

Autor: Schrader

Besprechung zum Urteil des BAG v. 18.01.2017 - 7 AZR 224/15

§§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 ArbZG; § 37 Abs. 2 BetrVG

I. Leitsätze
Einem Betriebsratsmitglied steht nach dem täglichen Arbeitszeitende eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden zu. Diese Ruhezeit ist auch einzuhalten, wenn der letzten Schichtarbeit eine Betriebsratssitzung folgt.