Autor: Kolmhuber |
Besprechung zum Urteil des BAG v. 22.09.2016 - 2 AZR 509/15
§
I. Leitsätze
Ist eine Änderung der Arbeitsbedingungen durch das Direktionsrecht möglich, ist eine Änderungskündigung nicht verhältnismäßig. Wer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kann sich nicht auf deren Unwirksamkeit berufen.
II. Sachverhalt
Eine Sachbearbeiterin ist seit 2000 am Standort A ihres Arbeitgebers beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist ein schriftlicher Anstellungsvertrag, der auszugsweise lautet:
"I. Besondere Vereinbarungen (…)
3. Derzeitiger Dienstsitz: s.o. (...)
II. Allgemeine Vereinbarungen
1. Beschäftigungsort, Versetzungsvorbehalt
1.1. Tätigkeitsort sind die jeweiligen Geschäftsräume [der Arbeitgeberin].
1.2. [Die Arbeitgeberin] behält sich vor, dem Mitarbeiter bei unveränderten Bezügen im Rahmen des Unternehmens auch eine andere seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit, eventuell auch nur vertretungsweise, an einem anderen Arbeitsplatz zu übertragen."
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