LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.12.2018
10 Sa 490/16
Normen:
KSchG § 17 Abs. 2; KScgG § 17 Abs. 3a; RL 98/59/EG Art. 2 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 1897/15

Bestimmender Einfluss beliebiger Art als Merkmal eines beherrschenden UnternehmensInhalt und Grenzen des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat vor Ausspruch von Massenentlassungen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 490/16

DRsp Nr. 2019/8023

Bestimmender Einfluss beliebiger Art als Merkmal eines beherrschenden Unternehmens Inhalt und Grenzen des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat vor Ausspruch von Massenentlassungen

1. Der Begriff eines "den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmens" wird dahingehend verstanden, dass das beherrschende Unternehmen mit seiner Stimmenmehrheit in den Entscheidungsorganen des Arbeitgebers diesen zu bestimmten Entscheidungen zwingen kann. Es reicht dazu eine rechtliche Verbindung beliebiger Art aus, wenn sie geeignet ist, einen bestimmten Einfluss zu bewirken.2. Der Arbeitgeber unterliegt im Konsultationsverfahren vor geplanten Massenentlassungen gem. § 17 Abs. 2 und 3 KSchG keinem Einigungszwang. Der ernste Wille zur Einigung in den Verhandlungen mit dem Betriebsrat reicht aus. Dem Betriebsrat sind dabei alle erforderlichen schriftlichen Unterrichtungen zu geben und ggfs. weitere Auskünfte zu erteilen.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 1. März 2016 - 18 Ca 1897/15 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten des Verfahrens C-72/17 vor dem Europäischen Gerichtshof trägt die Klägerin.

III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.545,57 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 17 Abs. 2; KScgG § 17 Abs. 3a; RL 98/59/EG Art. 2 Abs. 4;

Tatbestand: