LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.12.2018
16 Ta 23/18
Normen:
BetrVG § 105;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 23 BV 264/12

Bestimmtheit und Vollstreckbarkeit eines BeschlusstenorsBestimmbarkeit des Streitgegenstandes bei Unterlassungsanträgen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.12.2018 - Aktenzeichen 16 Ta 23/18

DRsp Nr. 2019/9195

Bestimmtheit und Vollstreckbarkeit eines Beschlusstenors Bestimmbarkeit des Streitgegenstandes bei Unterlassungsanträgen

Ein Tenor, der im Wesentlichen den Gesetzeswortlaut von § 105 BetrVG wiederholt, ist nicht hinreichend bestimmt.

Die sofortige Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2017-23 BV 264/12-wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 105;

Gründe:

I.

Der Betriebsrat begehrt die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen den Arbeitgeber wegen Verstoßes gegen die sich aus einem Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 2012 -23 BV 264/12- ergebende Unterlassungspflicht.