BAG - Beschluss vom 16.12.2020
4 ABR 8/20
Normen:
BetrVG § 99; Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Internationalen Bundes vom 21.12.2017 (ETV IB) § 3 Abs. 1; Überleitungstarifvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Internationalen Bundes in den Entgelttarifvertrag des Internationalen Bundes vom 21.12.2017 (ÜTV IB) § 2; Überleitungstarifvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Internationalen Bundes in den Entgelttarifvertrag des Internationalen Bundes vom 21.12.2017 (ÜTV IB) § 3 Abs. 7;
Fundstellen:
AuR 2021, 284
NZA 2021, 1736
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 14.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 13/19
ArbG Chemnitz, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 40/18

Bestimmung der Tätigkeit als Gesamttätigkeit oder Teiltätigkeit zur tariflichen Bewertung für die EingruppierungHausmeistertätigkeit i.S.d. Tätigkeitsmerkmale in A 11 ÜTV IB

BAG, Beschluss vom 16.12.2020 - Aktenzeichen 4 ABR 8/20

DRsp Nr. 2021/5508

Bestimmung der Tätigkeit als Gesamttätigkeit oder Teiltätigkeit zur tariflichen Bewertung für die Eingruppierung Hausmeistertätigkeit i.S.d. Tätigkeitsmerkmale in A 11 ÜTV IB

Orientierungssätze: 1. Gegenstand der tariflichen Bewertung für die Eingruppierung nach § 3 Abs. 1 ETV IB ist die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit, die zeitlich mindestens zur Hälfte den Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals entsprechen muss. Nach dieser tariflichen Bestimmung kann sich die für die Eingruppierung maßgebende Tätigkeit eines Arbeitnehmers sowohl aus einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit als auch aus verschiedenen Teiltätigkeiten zusammensetzen, die unterschiedlichen Entgeltgruppen zuzuordnen sind. Erforderlich ist daher zunächst die Bestimmung, ob es sich bei der auszuübenden Tätigkeit um eine Gesamttätigkeit oder mehrere getrennt zu bewertende Teiltätigkeiten handelt (Rn. 17 f.).