LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.12.2022
21 Ta 917/22
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3389/22

Bestimmung der Zulässigkeit des Rechtswegs anhand HauptantragBedingt hilfsweiser Klageantrag gegen hilfsweise ausgesprochene ordentliche KündigungAntrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses als HauptantragSic-non-Fall bei Klage des abberufenen Geschäftsführers§ 241 Abs. 2 BGB als Anspruchsgrundlage für Dienst- und Arbeitsverhältnis

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.12.2022 - Aktenzeichen 21 Ta 917/22

DRsp Nr. 2023/739

Bestimmung der Zulässigkeit des Rechtswegs anhand Hauptantrag Bedingt hilfsweiser Klageantrag gegen hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses als Hauptantrag Sic-non-Fall bei Klage des abberufenen Geschäftsführers § 241 Abs. 2 BGB als Anspruchsgrundlage für Dienst- und Arbeitsverhältnis

1. Bei einem Haupt- und einem Hilfsantrag bestimmt sich die Zulässigkeit des Rechtsweg zunächst nur nach dem Hauptantrag. Fällt der Hilfsantrag zur Entscheidung an, hat das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, - sofern dafür Anlass besteht - vorab über die Zulässigkeit des Rechtwegs für den Hilfsantrag zu entscheiden. 2. Bei einer außerordentlichen fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung ist der gegen die ordentliche Kündigung gerichtete Klageantrag regelmäßig als auflösend bedingter uneigentlicher Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens mit dem gegen die außerordentliche fristlose Kündigung gerichteten Klageantrag zu verstehen. 3. Entsprechendes gilt bei mehreren zu unterschiedlichen Beendigungszeitpunkten ausgesprochenen Kündigungen für die gegen die späteren Kündigungen gerichteten Klageanträge und/oder einen sogenannten Schleppnetzantrag sowie einen Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung.