LAG Nürnberg - Urteil vom 20.12.2019
8 Sa 170/19
Normen:
TV EntgO Bund (i.d.F.v. 18.04.2018) Anl. 1 Teil V Nr. 2.3 Entgeltgruppe 9-11;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 28.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 287/18

Bestimmung des Arbeitsvorgangs nach dem ArbeitsergebnisDarlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsprozess

LAG Nürnberg, Urteil vom 20.12.2019 - Aktenzeichen 8 Sa 170/19

DRsp Nr. 2020/5309

Bestimmung des Arbeitsvorgangs nach dem Arbeitsergebnis Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsprozess

1. Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung nach dem einschlägigen Tarifvertrag TVöD Bund-Entgeltordnung ist der Arbeitsvorgang. Darunter ist eine nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit zu verstehen, die zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führt. Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist somit das Arbeitsergebnis maßgebend. Jeder danach bestimmte einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf daher hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. 2. Es obliegt dem Beschäftigten im Eingruppierungsfeststellungsprozess nach den allgemeinen Grundsätzen der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, zu den Tatsachen vorzutragen und im Bedarfsfall Beweis zu führen, aus denen sich die Erfüllung der tariflichen Anforderungen der geforderten Eingruppierung bzw. Vergütung ergibt. Dieser Tatsachenvortrag muss erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit heraushebt und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlaubt.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 28.11.2018 - Az.: 3 Ca 287/18 - wird auf Kosten des Berufungsklägers zurückgewiesen.