Bestimmung des zuständigen Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren; Anwendbarkeit von § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGG bei einem sog. negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige
BSG, Beschluss vom 21.12.2015 - Aktenzeichen B 4 SF 1/15 R
DRsp Nr. 2016/1356
Bestimmung des zuständigen Gerichts im sozialgerichtlichen Verfahren; Anwendbarkeit von § 58 Abs. 1 Nr. 4SGG bei einem sog. negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige
Das Sozialgericht Itzehoe wird zum zuständigen Gericht bestimmt.
Normenkette:
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4;
Gründe:
I
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