10/2.1.5 Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Autor: Sitter

Grundsatz

Der Betriebsrat hat genuine Mitbestimmungsrechte und abgeschwächte Beteiligungsrechte. Die stärkste Form der Beteiligung ist die uneingeschränkte Mitbestimmung, die vor allem in den sozialen Angelegenheiten des § 87 BetrVG besteht. Der Arbeitgeber darf in den genannten Angelegenheiten keine einseitigen Anordnungen treffen, sondern muss sich mit dem Betriebsrat verständigen. Dieser hat sogar ein Initiativrecht, um den Arbeitgeber nötigenfalls zu neuen Regelungen zu zwingen. Werden sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einig, entscheidet auf Antrag einer Seite die Einigungsstelle. Deren Spruch ist für beide Seiten verbindlich.

Etwas weniger weitgehend ist die eingeschränkte Mitbestimmung, die bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99 BetrVG eingreift. Dabei bedarf es zwar auch der Zustimmung des Betriebsrats, dieser darf seine Zustimmung aber nur aus ganz bestimmten, im Gesetz abschließend aufgezählten Gründen verweigern. Werden Betriebsrat und Arbeitgeber sich nicht einig, ob ersterer seine Zustimmung verweigern durfte oder nicht, entscheidet das ArbG (§ 99 Abs. 4 BetrVG).

Noch schwächer ist die Beteiligungsmacht des Betriebsrats bei den Mitwirkungsrechten. Hier reicht es aus, dass der Betriebsrat den Arbeitgeber beraten kann (z.B. § 90 Abs. 2 BetrVG), von ihm angehört (§ 102 BetrVG) oder lediglich unterrichtet wird (§ 105 BetrVG).

Nachfolgend sind die abgestuften Rechte des Betriebsrats in einer Tabelle dargestellt: