7/9.6.2 Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG

Autoren: Antweiler/Sitter

Weiterbeschäftigung

Widerspricht der Betriebsrat den beabsichtigten Kündigungen frist- und formgerecht aus einem der Gründe des § 102 Abs. 3 BetrVG, haben die betroffenen Arbeitnehmer, wenn sie Kündigungsschutzklage erhoben haben, das Recht, eine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu verlangen. Auf die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung kommt es nicht an. Der Arbeitnehmer ist zu unveränderten Arbeitsbedingungen und unter Fortzahlung des bisherigen Arbeitsentgelts weiterzubeschäftigen.

Unzumutbarkeit

Der Arbeitgeber kann sich von dieser Weiterbeschäftigungspflicht gerichtlich entbinden lassen, wenn für ihn die Weiterbeschäftigung u.a. nach § 102 Abs. 5 Nr. 2 BetrVG zu unzumutbaren wirtschaftlichen Belastungen führt. Dem Antrag hat das Arbeitsgericht ggf. im Eilweg ohne mündliche Verhandlung nach § 937 Abs. 2, § 944 ZPO durch den Vorsitzenden allein5) zu entsprechen, wenn:

die Kündigungsschutzklage nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder gar mutwillig erscheint (Rechtsgedanke des § 114 ZPO);6)