LAG Niedersachsen - Beschluss vom 19.11.2019
11 TaBV 7/19
Normen:
BetrVG § 102; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, 7, 10; BetrVG § 99; BetrVG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 14/18

Beteiligungsrechte des Betriebsrats für Arbeitnehmer in anderen Betrieben des UnternehmensLeitungsstruktur als maßgebliche Abgrenzung für einen BetriebsteilZuordnung von Arbeitnehmern zu einem Betriebsteil trotz Tätigkeit im Hauptbetrieb

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 11 TaBV 7/19

DRsp Nr. 2020/9294

Beteiligungsrechte des Betriebsrats für Arbeitnehmer in anderen Betrieben des Unternehmens Leitungsstruktur als maßgebliche Abgrenzung für einen Betriebsteil Zuordnung von Arbeitnehmern zu einem Betriebsteil trotz Tätigkeit im Hauptbetrieb

1. Es ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass dem am Standort Hannover eines Unternehmens gebildeten Betriebsrat auch Beteiligungsrechte nach §§ 87, 99, 102 BetrVG bezüglich solcher Arbeitnehmer zustehen können, die ihre Tätigkeit am Sitz des Unternehmens in Stuttgart ausüben, auch wenn dort ebenfalls ein Betriebsrat gebildet ist. 2. Maßgeblich ist für die Abgrenzung eines Betriebsteils auf die Leitungsstruktur abzustellen. Dem hat die Abgrenzung der Zuständigkeit des am Betriebsteil gewählten Betriebsrats zu entsprechen. 3. Wird die Arbeitsleistung wesentlich im Wege spezieller elektronischer Entwicklungsarbeiten und Kommunikation erbracht, können auch Arbeitnehmer, die räumlich im Hauptbetrieb untergebracht sind, dennoch der organisatorischen Einheit des Betriebsteils zuzuordnen sein.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 06.12.2018 - 4 BV 14/18 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass zu Ziff. 1. dem Antragsteller Beteiligungsrechte nach §§ 99, 102, 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, 7, 10 BetrVG zustehen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102;