BGB § 195 (n.F.) § 196 Abs. 1 Nr. 8 (a.F.) § 198 S. 1 (a.F.) § 199 Abs. 1 (n.F.) §§ 315 319 ; BetrAVG §§ 16 18a ; Satzung des Bochumer Verbandes §§ 2 4 ; Leistungsordnung des Bochumer Verbandes (in der seit dem 1. Januar 1985 gültigen Fassung) § 20 ;
Fundstellen:
DB 2005, 732
NZA-RR 2005, 672
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 03.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 (5) Sa 1459/02
ArbG Essen, vom 18.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 (6) Ca 5295/01
Betriebliche Altersversorgung - Anpassung einer Betriebsrente; Bochumer Verband; Verjährung; Beginn und Dauer der Verjährungsfrist; Entstehen des Anspruchs auf höhere Betriebsrente; Unterscheidung Anpassungsentscheidung und laufende Zahlungen; Leistungsbestimmungsrecht; billiges Ermessen; reallohnbezogene Obergrenze; unternehmens- und konzernübergreifende Berechnung; Branchenzuschnitt; maßgebliche Personengruppe; magebliche Vergütungsbestandteile; Zuverlässigkeit der Daten
BAG, Urteil vom 17.08.2004 - Aktenzeichen 3 AZR 367/03
DRsp Nr. 2005/2432
Betriebliche Altersversorgung - Anpassung einer Betriebsrente; Bochumer Verband; Verjährung; Beginn und Dauer der Verjährungsfrist; Entstehen des Anspruchs auf höhere Betriebsrente; Unterscheidung Anpassungsentscheidung und laufende Zahlungen; Leistungsbestimmungsrecht; billiges Ermessen; reallohnbezogene Obergrenze; unternehmens- und konzernübergreifende Berechnung; Branchenzuschnitt; maßgebliche Personengruppe; magebliche Vergütungsbestandteile; Zuverlässigkeit der Daten
Orientierungssätze:1. Die streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung begrenzt die Verpflichtung zur nachträglichen Anpassung. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag entsteht ein neuer Anspruch auf Anpassungsentscheidung. Der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung erlischt. Damit wird sämtlichen Streitigkeiten über die Richtigkeit früherer Anpassungsentscheidungen die Grundlage entzogen. Die streitbeendende Wirkung ist umfassend.
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