BAG - Urteil vom 23.08.2011
3 AZR 669/09
Normen:
BetrAVG § 2; BetrAVG § 4a; BGB § 242; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
DB 2012, 527
NZA-RR 2012, 268
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 11.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 120/08
ArbG Nürnberg, vom 22.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 4227/07

Betriebliche Altersversorgung; Anspruch auf Neuberechnung der Betriebsrentenanwartschaft

BAG, Urteil vom 23.08.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 669/09

DRsp Nr. 2011/20957

Betriebliche Altersversorgung; Anspruch auf Neuberechnung der Betriebsrentenanwartschaft

Orientierungssätze: Der Versorgungsberechtigte hat keinen Anspruch auf Neuberechnung seiner Betriebsrentenanwartschaft gegen den Versorgungsschuldner mit dem Ziel, Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des Versorgungsanspruchs auszuräumen. Der Auskunftsanspruch nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG dient nicht dazu, einen Streit über den Inhalt des Versorgungsanspruchs zu beseitigen. Derartige Streitigkeiten sind durch eine Klage auf Feststellung des Inhalts und der Höhe des Versorgungsanspruchs zu klären.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 11. August 2009 - 7 Sa 120/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrAVG § 2; BetrAVG § 4a; BGB § 242; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Buchst. a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Versorgungsanwartschaften der Klägerin auf der Basis ungezillmerter Versicherungstarife neu zu berechnen.