9/5 BAV-Haftung des Arbeitgebers

BetrAVG

Aus dem BetrAVG selbst kann der Arbeitnehmer keine Ansprüche herleiten. Es ist nur ein Arbeitnehmerschutzgesetz mit der Folge, dass die darin normierten Grenzen für kollektive und individualrechtliche Vereinbarungen nicht unterschritten werden dürfen. Das Gesetz gilt, soweit die Tatbestandsmerkmale des Begriffs der bAV erfüllt sind. Es enthält selbst keine schuldrechtlichen Vertragsnormen, sondern nur in § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG die Generalnorm zur Haftung des Arbeitgebers, jedoch keine Vertragsmuster mit Rechten und Pflichten der Vertragspartner.

In der betriebsrentenrechtlichen Praxis ist im Hinblick auf die Haftung des Arbeitgebers für eine bAV zu prüfen, ob sich diese aus einem Tarifvertrag, einer Gesamtzusage, einer Betriebsvereinbarung, einer Einzelzusage, einer betrieblichen Übung, einem Betriebsübergang, einer Vereinbarung gem. § 4 BetrAVG oder aber nach dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG ergibt.

Ergänzung des Arbeitsvertrags

Mit dem Versprechen auf eine bAV wird der Arbeitsvertrag hinsichtlich der Vergütung des Arbeitnehmers ergänzt, da es sich bei der bAV nicht nur um eine freiwillige soziale Leistung handelt, die - nach der ständigen Rechtsprechung des BAG - Entgeltcharakter hat. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen der bAV einzutreten. Diese knüpft damit unmittelbar an die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm an.