9/11.1 Leistungs- oder Feststellungsklage

Autor: Metz

Es stellt sich in der bAV stets die Frage, ob der Kläger eine Leistungs- oder Feststellungsklage zu erheben hat, da er zum einem die Feststellung der Zahlungsverpflichtung für die Zukunft, aber zumeist auch die Nachzahlung einer Rente für die Vergangenheit begehrt.

Eine auf künftige Leistungen gerichtete Klage ist zulässig. Die geltend gemachte Geldforderung ist nicht von einer Gegenleistung abhängig und an den Eintritt eines Kalendertags geknüpft (§ 257 ZPO). Darüber hinaus besteht die Besorgnis, dass die Leistung nicht rechtzeitig i.S.d. § 259 ZPO erfolgt.

Bei Klagen gegen den PSV sind Feststellungsklagen regelmäßig zulässig, da ein vollstreckbarer Titel nicht erforderlich ist. Der PSV nimmt öffentliche Aufgaben wahr und ist deshalb verpflichtet, auch die durch das Gericht festgestellte Eintrittspflicht durchzuführen. Dies gilt auch für eine zusätzliche Witwenrente, die nicht eingeklagt werden muss, wenn dem Arbeitnehmer bereits eine Altersrente zugesagt wurde.4)

Zudem kann der Betriebsrat im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren feststellen lassen, welche Wirkung die Kündigung einer Betriebsvereinbarung hat, die als Versorgungsordnung Ansprüche der Arbeitnehmer umfasst, für die er vertretungsbefugt ist. Die gerichtliche Entscheidung über einen solchen Antrag bindet dann den Arbeitgeber und die Mitarbeiter des Betriebs, die der Betriebsrat vertritt.