BAG - Urteil vom 18.11.2003
3 AZR 592/02
Normen:
BetrAVG § 1 (Auslegung) ; TVG § 1 Tarifverträge: Groß- und Außenhandel ; Tarifvertrag über Altersvorsorge § 2 § 3 § 7 § 10 ; BGB § 387 § 388 ; ZPO § 256 Abs. 1 § 259 § 264 Nr. 2, 3 ;
Fundstellen:
NZA 2005, 711
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 05.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 673/02
ArbG Wuppertal, vom 20.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4844/01

Betriebliche Altersversorgung; Tarifauslegung; Prozessrecht - Auslegung der Verrechnungsklausel eines Altersvorsorgetarifvertrages; Verrechnung; Aufrechnung; Pensionsrückstellung; Aufwendungen; fehlende gesetzliche Unverfallbarkeit der bereits bestehenden Versorgungszusage; Klageänderung in der Revisionsinstanz; Feststellungsinteresse; Möglichkeit einer Klage auf künftige Leistung

BAG, Urteil vom 18.11.2003 - Aktenzeichen 3 AZR 592/02

DRsp Nr. 2004/13736

Betriebliche Altersversorgung; Tarifauslegung; Prozessrecht - Auslegung der Verrechnungsklausel eines Altersvorsorgetarifvertrages; Verrechnung; Aufrechnung; Pensionsrückstellung; Aufwendungen; fehlende gesetzliche Unverfallbarkeit der bereits bestehenden Versorgungszusage; Klageänderung in der Revisionsinstanz; Feststellungsinteresse; Möglichkeit einer Klage auf künftige Leistung

Orientierungssätze: 1. Bei der "Verrechnung" nach § 10 Abs. 2 TV Altersvorsorge - abgeschlossen zwischen den in der Tarifgemeinschaft des Groß- und Außenhandels und der Dienstleistungen in Nordrhein-Westfalen zusammengeschlossenen Verbänden einerseits sowie der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, Landesverband Nordrhein-Westfalen, und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherung im Deutschen Gewerkschaftsbund Landesbezirksleitung Nordrhein-Westfalen andererseits - handelt es sich um keine Aufrechnung iSd. § 387 BGB. Die Saldierung bedarf keiner Willenserklärung nach § 388 BGB. 2. Die dem Anwachsen der Versorgungsanwartschaften Rechnung tragenden jährlichen Erhöhungen der Pensionsrückstellungen sind Aufwendungen iSd. § 10 Abs. 2 TV Altersvorsorge. 3. Eine Verrechnung nach § 10 Abs. 2 TV Altersvorsorge setzt nicht voraus, dass die Aufwendungen für eine betriebliche Altersversorgung geleistet werden, die den Anforderungen der §§ 2 und 7 TV Altersvorsorge entspricht.