10/1.4.5 Bezugnahme durch betriebliche Übung

Autor: Sitter

Ein Anspruch auf Anwendung eines bestimmten Tarifvertrags kann auch durch betriebliche Übung bestehen. Hieran sind aber zu stellen. Wendet der Arbeitgeber etwa einen Tarifvertrag ganz oder zum Teil über einen Zeitraum von mehreren Jahren an, liegt darin nur dann eine betriebliche Übung, wenn der Arbeitnehmer bei objektiver Betrachtung deutliche Anhaltspunkte hatte, aus diesem Verhalten einen rechtgeschäftlichen Bindungswillen zu schließen, etwa ausgehandelte Tariflohnerhöhungen zu übernehmen. Die nicht vorhersehbare Dynamik der Lohnentwicklung und die hierdurch verursachten Personalkosten sprechen grundsätzlich gegen einen erkennbaren rechtsgeschäftlichen Willen des Arbeitgebers zu einer regelmäßigen Entgeltanhebung entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet. Im Übrigen bedarf es einer klaren Willenserklärung des Arbeitgebers, dass er das gesamte Tarifwerk zum Inhalt des Arbeitsvertrags zu machen gedenke.