9/5.4 Betriebliche Übung

Autor: Metz

Ansprüche aus einer sog. betrieblichen Übung sind im allgemeinen Arbeitsrecht bekannt, z.B. hinsichtlich einer zusätzlichen Vergütung zum Ende des Jahres als sog. Weihnachtsgeldes.10)

Eine betriebliche Übung kann nicht eintreten, wenn der Arbeitgeber eine Leistung nur auf das jeweilige Kalenderjahr zusagt.11)

Auch in der bAV kann eine betriebliche Übung entstehen, die zur Erhöhung der Renten führen kann entweder als sog Anwartschaftsdynamik, d.h. der Erhöhung der Rentenanwartschaften bis zum Fälligkeitszeitpunkt der Rente, oder als Rentendynamik, d.h. hinsichtlich der laufenden Leistung, weil der Arbeitgeber vereinzelt Erhöhungen durchführen will. Deshalb behauptet der Versorgungsberechtigte, dass der Arbeitgeber gebunden und diese Übung fortzusetzen sei.

Diesen Anspruch kann auch ein Arbeitnehmer erheben, der bereits beim Arbeitgeber ausgeschieden ist, um so unter bestimmten Voraussetzungen seine Rente zu erhöhen.12)