Fallgruppen
§ 111 Satz 3 BetrVG nennt fünf Fallgruppen, in denen wirtschaftliche Entscheidungen des Unternehmers als Betriebsänderungen anzusehen sind. Eine geplante Maßnahme des Unternehmers kann mehrere Tatbestände einer Betriebsänderung i.S.v. Satz 2 erfüllen, die Tatbestände sind rechtlich selbständig. Liegen mehrere Maßnahmen des Unternehmers aufgrund jeweils neuer Planungen und Entscheidungen vor, lösen sie jeweils die Beteiligungsrechte des Betriebsrats aus.
| Einschränkung und Stilllegung des gesamten Betriebs oder wesentlicher Betriebsteile (Nr. 1)
Auflösung der OrganisationseinheitUnter einer Betriebsstilllegung ist die Aufgabe des Betriebszwecks unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation zu verstehen. Diese findet ihren Ausdruck darin, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Weiterverfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine der Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne aufzugeben.22) BAG, Beschl. v. 27.06.1995 - 1 ABR 62/94, NZA 1996, 164. Entscheidend ist hierbei die Produktionseinstellung und die Auflösung der dem Betriebszweck dienenden Organisation und damit auch die Beendigung der Arbeitsverhältnisse.23)Fitting, BetrVG, 31. Aufl. 2022, § 111 Rdnr. 61.
Betriebseinschränkung |