LAG Thüringen - Urteil vom 04.08.2021
4 Sa 293/19
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 4; KSchG § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 776/19

Anforderungen an eine betriebsbedingte KündigungDarlegungslast des Arbeitgebers bezüglich der Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit seiner OrganisationsentscheidungKonkrete Darlegung der wegfallenden Tätigkeit bei betriebsbedingter Kündigung

LAG Thüringen, Urteil vom 04.08.2021 - Aktenzeichen 4 Sa 293/19

DRsp Nr. 2021/14506

Anforderungen an eine betriebsbedingte Kündigung Darlegungslast des Arbeitgebers bezüglich der Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit seiner Organisationsentscheidung Konkrete Darlegung der wegfallenden Tätigkeit bei betriebsbedingter Kündigung

Orientierungssatz: 1. In Fällen, in denen die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers und sein Kündigungsentschluss praktisch deckungsgleich sind, kann die ansonsten berechtigte Vermutung, die fragliche Entscheidung sei aus sachlichen Gründen erfolgt, nicht unbesehen greifen. Da die Kündigung nach dem Gesetz an das Vorliegen von Gründen gebunden ist, die außerhalb ihrer selbst liegen, muss der Arbeitgeber in solchen Fällen seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und zeitlichen Nachhaltigkeit verdeutlichen. Daran fehlt es, wenn die Entscheidung in ihrer Folge zu einer Überforderung oder Benachteiligung des im Betrieb verbliebenen Personals führte oder sie lediglich Vorwand dafür ist, bestimmte Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu drängen, obwohl Beschäftigungsbedarf und Beschäftigungsmöglichkeiten objektiv fortbestehen und etwa nur der Inhalt des Arbeitsvertrags als zu belastend angesehen wird.