LAG Thüringen - Urteil vom 26.08.2022
2 Sa 267/20
Normen:
RL 98/59/EG (MERL) Art. 1 Buchst. b); KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; KSchG § 17; BGB § 134; BGB § 242; BetrVG § 111; BetrVG § 113 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Suhl, vom 26.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1746/19

Betriebsbedingte KündigungBeabsichtigte Betriebsstilllegung als KündigungsgrundSozialauswahl gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchGAnforderungen an einen gemeinsamen BetriebBetrieb i.S.d. RL 98/59/EG (MERL) Art. 1Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben im KündigungsrechtKein Nachteilsausgleich ohne Betriebsrat

LAG Thüringen, Urteil vom 26.08.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 267/20

DRsp Nr. 2022/13962

Betriebsbedingte Kündigung Beabsichtigte Betriebsstilllegung als Kündigungsgrund Sozialauswahl gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG Anforderungen an einen "gemeinsamen Betrieb" "Betrieb" i.S.d. RL 98/59/EG (MERL) Art. 1 Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben im Kündigungsrecht Kein Nachteilsausgleich ohne Betriebsrat

1. Die Stilllegung des gesamten Betriebs oder eines Betriebsteils zählt zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können. 2. Auch eine Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung ist gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst hat, den Betrieb endgültig und nicht nur vorübergehend stillzulegen. Die für die Betriebsstilllegung geplanten Maßnahmen müssen zum Zeitpunkt der Kündigung bereits "greifbare Formen" angenommen haben. 3. Eine Sozialauswahl gem. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist entbehrlich, wenn sämtliche in der Produktion beschäftigte Arbeitnehmer entlassen werden und es keine anderen mit dem Kläger vergleichbaren Mitarbeiter gibt.