7/9.6.1 Anhörung des Betriebsrats

Autor: Sitter

§ 102 Abs. 1 BetrVG

Vor Ausspruch jeder (Individual-)Kündigung ist der Betriebsrat gem. § 102 Abs. 1 BetrVG anzuhören. Dies gilt auch in allen Fällen des § 17 KSchG : Eine ausführliche Unterrichtung i.S.v. § 17 Abs. 2 KSchG ersetzt nicht die Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG.1) Vielmehr handelt es sich um zwei verschiedene Verfahren. Dies ergibt sich aus der unterschiedlichen Zielrichtung der beiden Anhörungsverfahren: Im Rahmen des § 102 BetrVG geht es um die konkrete Kündigung eines Arbeitnehmers; bei der Unterrichtung nach § 17 Abs. 2 KSchG geht es um die Vorbereitung und Durchführung der Massenentlassung.

Wochenfrist

Zwar können beide Anhörungsverfahren verbunden werden;2) dabei ist jedoch auf das jeweilige Beteiligungsverfahren deutlich hinzuweisen. Dies ist bereits aufgrund der unterschiedlichen Stellungnahmefrist des Betriebsrats gem. § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG (mindestens zwei Wochen) und gem. § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG (eine Woche) erforderlich. Die Wochenfrist verlängert sich bei Massenentlassungsverfahren nicht automatisch.3) Allerdings kann die Berufung des Arbeitgebers auf die Wochenfrist rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Betriebsrat sie wegen der hohen Zahl der anstehenden Kündigungen nicht einhalten kann.