BAG - Beschluß vom 19.11.2003
7 ABR 25/03
Normen:
BetrVG §§ 1 18 Abs. 2 § 19 ; ArbGG § 89 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BAGReport 2004, 156
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt - 9.4.2003 - 3 (11) TaBV 17/02,
ArbG Magdeburg, vom 28.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 23/02

Betriebsratswahl unter Verkennung des Betriebsbegriffs; Darlegungspflicht des Beschwerdeführers im Beschlussverfahren - Betriebsverfassungsrecht; Betriebsratswahl; Nichtigkeit; Verkennung des Betriebsbegriffs

BAG, Beschluß vom 19.11.2003 - Aktenzeichen 7 ABR 25/03

DRsp Nr. 2004/3528

Betriebsratswahl unter Verkennung des Betriebsbegriffs; Darlegungspflicht des Beschwerdeführers im Beschlussverfahren - Betriebsverfassungsrecht; Betriebsratswahl; Nichtigkeit; Verkennung des Betriebsbegriffs

Orientierungssätze:1. Erfolgt eine Betriebsratswahl unter Verkennung des Betriebsbegriffs, führt dies in der Regel nicht zur Nichtigkeit der Wahl, sondern berechtigt nur zu deren Anfechtung nach § 19 BetrVG.2. Anders kann es sich verhalten, wenn eine Betriebsratswahl unter Missachtung einer in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG ergangenen bindenden gerichtlichen Entscheidung durchgeführt wird.3. Wird in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG festgestellt, dass mehrere Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb führen, bindet dies die am Verfahren Beteiligten, solange sich die für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Umstände nicht ändern.4. Hat das Arbeitsgericht in einem Beschlussverfahren über mehrere Anträge entschieden und diese mit unterschiedlichen Begründungen zurückgewiesen, muss der Beschwerdeführer nach § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG in Bezug auf jeden Antrag darlegen, weshalb die Begründung des Arbeitsgerichts fehlerhaft sein soll. Unterbleibt dies hinsichtlich eines Antrags, ist die Beschwerde insoweit unzulässig.

Normenkette:

BetrVG §§ 1 18 Abs. 2 § 19 ; ArbGG § 89 Abs. 2 ;

Gründe: