9/8.3 Anrechnung von Vor- und oder Nachdienstzeiten

Autor: Metz

Sollten die notwendigen Fristen nicht erfüllt sein, so kann der Arbeitgeber die Erfüllung der Fristen trotzdem schuldrechtlich zusichern und dabei auch sogenannte Vor- und Nachdienstzeiten anrechnen, damit die gesetzlichen Fristen erfüllt sind. Unter Vordienstzeiten versteht man solche, die der Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber als verfallbare Anwartschaften erdient hat, die jedoch nicht übertragen werden konnten. Sogenannte Nachdienstzeiten sind solche, die der Arbeitnehmer benötigt hätte, um die gesetzlichen Fristen zu erfüllen.

In der betriebsrentenrechtlichen Praxis ist zu beobachten, dass Arbeitgeber bei der Einstellung von Leitenden großzügig mit der Anrechnung von sogenannten Vordienstzeiten sind, dann aber im Rechtsstreit mit dem vorzeitig Ausgeschiedenen daran nicht mehr festhalten wollen. Dabei geht es dann um die Auslegung des zumeist unklaren Wortlauts der Zusage. Ein solcher Rechtsstreit endet zumeist mit einem Vergleich.