9/8.1 Berechnung dem Grunde nach

Autor: Metz

Bei der Berechnung ist zu unterscheiden zwischen dem Anspruch dem Grunde nach, der in § 1b BetrAVG geregelt ist und dem Anspruch der Höhe nach, der in § 2 BetrAVG geregelt ist. Der Wortlaut des § 1b Abs. 1 Satz 2 BetrAVG ist klar und eindeutig.

Eintritts- und Austrittsdatum

Maßgebend für die Berechnung ist das Datum des Dienstbeginns, das als Eintrittsdatum (m) bezeichnet wird, sowie das Datum des Dienstendes - das Austrittsdatum (n). Macht ein Arbeitgeber in dieser Zeitspanne ein Versorgungsversprechen, so gilt die Versorgungszusage als erteilt. Dem Arbeitgeber verbleibt kein Entscheidungsspielraum, ob er die Einzelzusage ausdrücklich erteilt oder nicht.1)

Die Unverfallbarkeitsfrist beginnt schon mit dem Datum des Diensteintritts und nur bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer mit dem Datum der Zusage.2)

Betriebszugehörigkeit